1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fix Solar Oftringen GmbH (nachfolgend „FIXSOLAR“).
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, richtet sich das Vertragsverhältnis nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere nach Kauf-, Werkvertrags- oder Auftragsrecht. Die Anwendung der SIA-Norm 118 bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Offerte durch den Besteller zustande.
Die Offerte basiert auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Angaben. Eine vertiefte technische Prüfung erfolgt in der Regel erst nach Auftragserteilung.
3. Leistungen und Vertragsart
Je nach Leistungsumfang gelten folgende Vertragsarten:
Lieferung von Waren: Kaufvertrag
Lieferung inkl. Montage (untergeordnet): Kaufvertrag mit Nebenleistung
Lieferung und Montage mit Schwerpunkt auf Erstellung: Werkvertrag
Planungs- oder Beratungsleistungen: Auftrag
Massgebend ist die konkrete Vereinbarung im Einzelfall.
4. Offerten und Preise
Offerten sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
Die in der Offerte aufgeführten Produkte und technischen Angaben dienen als Richtwerte. Änderungen bleiben vorbehalten, insbesondere wenn:
Produkte nicht mehr verfügbar sind oder
technische Anpassungen erforderlich werden
In solchen Fällen werden gleichwertige Produkte verwendet.
Mehr- oder Minderkosten aufgrund von Projektänderungen (z. B. Kundenwünsche, behördliche Auflagen oder technische Anpassungen) werden entsprechend verrechnet.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, insbesondere wenn diese auf Angaben des Bestellers oder Dritter beruhen.
5. Bewilligungen und Förderbeiträge
Der Besteller ist grundsätzlich für die Einholung von Baubewilligungen und Förderbeiträgen verantwortlich.
Wird FIXSOLAR mit diesen Aufgaben beauftragt, erfolgt dies im Rahmen eines separaten Auftrags. Die Vergütung bleibt geschuldet, unabhängig davon, ob Bewilligungen oder Förderbeiträge erteilt werden.
6. Termine und Ausführung
Liefer- und Installationstermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
Verzögerungen infolge von:
Lieferengpässen
behördlichen Verfahren
Witterungseinflüssen
oder anderen nicht durch FIXSOLAR zu vertretenden Umständen
führen zu einer angemessenen Terminverlängerung.
Ein Rücktritt oder Schadenersatzanspruch besteht nur bei nachweisbarem Verschulden von FIXSOLAR.
FIXSOLAR ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer beizuziehen.
7. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller stellt sicher, dass:
die Baustelle zugänglich und vorbereitet ist
alle notwendigen Voraussetzungen für Lieferung und Installation erfüllt sind
Verzögerungen oder Mehrkosten infolge ungenügender Vorbereitung gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung bei Projekte Ausführung von FIXSOLAR erfolgt in folgenden Teilzahlungen:
1. Akontozahlung (50%)
50 % des Auftragswertes sind bei Auftragserteilung fällig, zahlbar innert 5 Tagen netto.
2. Akontozahlung (40%)
40 % des Auftragswertes sind nach Materiallieferung bzw. Materialverfügbarkeit fällig, zahlbar innert 5 Tagen netto.
Schlusszahlung (10%)
10 % des Auftragswertes sind nach Inbetriebnahme der Anlage fällig, zahlbar innert 5 Tagen netto.
Andere Rechnungen sind innert 10 Tagen netto zahlbar insofern keine Zahlungsabmachung vorgesehen sind.
Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % erhoben. FIXSOLAR ist berechtigt, Arbeiten auszusetzen oder Lieferungen zurückzuhalten.
9. Rechnungsprüfung und Beanstandungen
Rechnungen sind vom Besteller unmittelbar nach Erhalt zu prüfen.
Beanstandungen sind innert 5 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
Vorbehalten bleiben offensichtliche Rechnungsfehler sowie gesetzlich zwingende Ansprüche.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FIXSOLAR.
FIXSOLAR ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
11. Abnahme
Das Werk gilt als abgenommen:
bei Inbetriebnahme der Anlage oder wenn der Besteller die Abnahme ohne wesentliche Mängel nicht verweigert
Unterbleibt eine Mängelanzeige innert 7 Tagen nach Inbetriebnahme, gilt das Werk als genehmigt.
12. Gewährleistung
FIXSOLAR gewährleistet eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten.
Offensichtliche Mängel sind innert 7 Tagen nach Abnahme schriftlich zu melden.
Versteckte Mängel können innert 2 Jahren geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von FIXSOLAR:
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
-Eingriffe oder Änderungen durch Dritte
-unsachgemässe Nutzung
-normale Abnutzung
Herstellergarantien werden, soweit vorhanden, an den Besteller weitergegeben.
13. Haftung
FIXSOLAR haftet für Schäden nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Ertragsausfälle wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt.
14. Änderungen durch den Besteller
Änderungen oder Zusatzleistungen nach Vertragsabschluss werden separat verrechnet und können Terminverschiebungen verursachen.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand in Zofingen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Fix Solar Oftringen GmbH